1


  Artikel: 0
  Summe: 0.00 EUR

Startseite » Katalog » Allgemeine Geschäftsbedingungen

      Kategorien
AKKUS
BLUETOOTH/HEADSETS
DATENKABEL/ADAPTER
DISPLAY/GLASFOLIEN
HANDYTASCHEN
OUTDOORTASCHEN
KEYBORAD CASE
PENCIL/STYLUS
KFZ-HALTERUNGEN
FAHRRAD-HALTERUNG
LADEGERÄTE
LADEGERÄTE KFZ
LADEGERÄTE Qi
POWERBANK
      Hersteller
      Schnellsuche

Erweiterte Suche
      Informationen
Datenschutz
Widerrufsbelehrung
Unsere AGB's
Kontakt
Impressum
      Anmelden
E-Mail Adresse:
Passwort:


Passwort vergessen ?
Sind Sie Neukunde ?
      Neue Produkte
USB-C / Type-C to Dual Type-C Headphone & Charging Adapter Data1
USB-C / Type-C to Dual Type-C Headphone & Charging Adapter Data
12.90 EUR

      Wer ist online
 350 Gäste sind online.
 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der Firma SSP TRADE CONSULTING folgend vereinfacht „SSP“ genannt, erfolgen ausschliesslich den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen gültigen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil sowie nicht in eine Individualvereinbarung zwischen SSP und dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

§ 2 Angebot,
Angebotsunterlagen Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vertragliche Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch uns. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eineBestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.

§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.
4. Lieferzeiten sind vorbehaltlich der Verfügbarkeiten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach erarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorhaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorhaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorhaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischte oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt uns diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 5 Sachmängelhaftung Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2. (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a. Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. 3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. 4. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren beträgt 1 Monat, bei Verkauf an den privaten Endverbraucher 6 Monate. 5. Ausgenommen von der Gewährleistungsfrist sind Verschleißteile. Hierfür gelten die Garantiebedingungen der Hersteller. 6. Jede unsachgemäße Instandsetzung oder Änderung an der gelieferten Ware, welche durch den Kunden oder Dritte vorgenommen wird, befreit SSP von der Gewährleistungspflicht. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. Es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzliche Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8. entsprechend. 10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen §7 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem §5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 11. Weist der Kaufgegenstand innerhalb von 6 Monaten nach Verkauf durch SSP an den privaten Endverbraucher einen Sachmangel auf, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Nach diesem Zeitraum ist der Kunde verpflichtet, zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Gewährleistungsrecht, die Anfänglichkeit der Mangelhaftigkeit der Sache zu beweisen. 12. Zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht hat der Kunde SSP die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Kunde dies, so ist SSP von der Gewährleistungspflicht befreit.

§ 6 Reparatur- und Serviceleistungen
1. Reparaturgeräte sind vor Einreichung einer Datensicherung zu unterziehen. Verantwortlich hierfür ist der Kunde. SSP weist ausdrücklich darauf hin, dass es bei der Durchführung von Serviceleistungen zum Verlust gespeicherter, persönlicher Daten auf dem Reparaturgerät kommen kann. Geheimhaltungsbedürftige Daten, welche Dritten nicht zugänglich gemach werden dürfen, sind vor Einreichung des Gerätes zu löschen. Eine Haftung für den reparaturbedingten Verlust von Daten schliesst SSP aus. Ebenso wird eine Haftung für die unbefugte Nutzung nicht gelöschter, sensibler Daten durch Dritte ausgeschlossen. 2. Die Leistung erstreckt sich auf die Behebung der vom Auftraggeber genannten Mängel, zzgl. der herstellerseitig vorgeschriebenen Servicearbeiten. Sie wird nach Wahl von SSP in der eigenen oder SSP beauftragten externen Werkstatt erbracht. 3. Kostenvoranschläge (KVA) sind vom Kunden entsprechend der SSP Preisliste zu vergüten. SSP weist darauf hin, dass für die Erstellung eines KVA bereits Eingriffe in das Reparaturgerät erforderlich sein können. Wird der KVA nicht innerhalb von 21 Tagen beantwortet, kann SSP das Reparaturgerät auf Kosten des Kunden unrepariert zurücksenden oder verwerten. 4. Sofern der Auftraggeber Garantieleistungen aus einer Herstellergarantie in Anspruch nehmen möchte, ist dies bei Auftragserteilung ausdrücklich anzugeben. Entsprechende Unterlagen sind bei Auftragserteilung vorzulegen. Es gelten die Garantiebedingungen der von SSP vertriebenen Hersteller. Bei Auftragserteilung ohne Garantiebeleg behält SSP sich das Recht vor, eine Aufwandsentschädigung gemäß Preisliste zu erheben. 5. Stellt sich während der Reparatur heraus, dass ein durch den Kunden angegebene Garantie- oder Gewährleistungsanspruch nicht besteht, erteilt der Kunde automatisch einen Auftrag zur Erstellung eines KVA. 6. Die Gewährleistungsfrist für Reparaturleistungen beträgt 6 Monate. Weisen die ausgeführten Arbeiten Mängel auf, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Nachbesserungen vor. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden und Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Ein offensichtlicher Mangel muss unverzüglich, spätestens innerhalb 7 Tagen nach Geräterückgabe, schriftlich geltend gemacht werden. 7. Für Beschädigungen oder Verlust der instand zu setzenden oder zu überholenden Gegenstände haftet SSP, sofern SSP ein Verschulden trifft. In diesem Fall leistet SSP nach eigener Wahl Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung in Geld. Die Haftung ist auf den Zeitwert begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 8. Die bei der Reparatur ausgebauten oder ersetzten Teile gehen in das Eigentum von SSP über. 9. Wird das Reparaturgerät nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, ist SSP berechtigt ein Lagerentgeld laut Preisliste zu berechnen. Nach drei Monaten entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes. Nach Ablauf dieser Frist ist SSP berechtigt, den Auftragsgegenstand zur Deckung der Forderung freihändig zu veräußern.

§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. 2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. 3. Soweit dem Besteller nach diesem §7 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. §5 Nr.2

§ 8 Preise
1. Der Preis für die Montage von Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei uns allgemein festgesetzten. Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage uns die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Wenn der Besteller nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang ändert, werden solche Änderungen dem Besteller mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet; maßgebend sind die von uns im vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein festgesetzten Listenpreise für Aufmass-Abrechnungen. 2. Preisänderungen der im Vertrage angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich geändert haben. In diesem Fall können wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt. 3. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet. 4. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Dieses wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

§ 9 Gefahrübergang/ Entgegennahme/ Teillieferung
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wusch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert; - bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eignenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 3 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 10 Rückgabe
Fehlerfreie Ware kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch SSP zurückgegeben werden. Rücknahmen erfolgen ausschließlich gegen bargeldlose Gutschriften. Im Falle einer Rücknahme behält sich SSP die Erhebung einer Warenüberprüfungs- und Verwaltungsgebühr laut Preisliste vor.

§ 11 Zahlungen
1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Zahlungsbedingungenen der SSP laut Preisliste. 2. Maßgebend für eine fristgerechte Zahlung des Kunden ist jeweils das Datum des Zahlungseingangs. Bei nicht fristgerechter Zahlung treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Die geschuldeten Beträge sind vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der LZB, mindestens jedoch mit 5% ab Fälligkeit zu verzinsen. 3. Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet. Hierbei werden sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden in Betracht gezogen. Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zugunsten SSP zum Zeitpunkt der Zahlung bestehen bleibt.

§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, können wir sie zurückfordern.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zuerheben unser Firmensitz vereinbart. 2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Information für den Endverbraucher Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem diese Rechnung ausgestellt wurde.

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Der Besteller (iSv ƒ 13 BGB), ist berechtigt (sofern es sich bei dem Besteller nicht um einen Kaufmann, eine Firma, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt. Siehe: ƒ 38 ZPO), seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikations-mitteln abgegeben wurde, innerhalb von 2 Wochen zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann schriftlich (E-Mail genügt), auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware (Auf unsere Gefahr) erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Für den Fall des fristgerechten Widerrufs ist der Besteller nicht mehr an seine, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung gebunden. Die Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren mit dem Tag des Wareneingangs beim Empfänger und bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die weiteren Rechtsfolgen des fristgerechten Widerrufs richten sich nach ƒ 357 BGB.

Weiter1

 

Alle Preise sind Netto Preise, die Lieferung erfolgt nur an Firmenkunden und Gewerbetreibende (Nicht Verbraucher)

Copyright (c) 2005-2024 SSP Trade Consulting